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Donnerstag, 28.01.2010 - 11.09 Uhr Zurück zur Übersicht

Kündigungsrecht verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Die Regelung der gesetzlichen Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am vergangenen Dienstag in Luxemburg.

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene Vorschrift, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr sich nicht auf die Dauer der Kündigungsfrist auswirken, sei ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters.

Die höchsten EU-Richter gaben damit einer Angestellten Recht: Sie hatte geklagt, weil ihr bei Berücksichtigung der Beschäftigung vor dem 25. Lebensjahr eine viermonatige statt eine einmonatige Kündigungsfrist zugestanden hätte. Die Frau hatte seit ihrem 18. Lebensjahr in einem Unternehmen gearbeitet, das sie mit einem Monat Kündigungsfrist entließ, als sie 28 Jahre alt war. Dabei wurde ihr eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren berechnet. Laut deutschem Arbeitsrecht müssen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Die Frau machte dagegen geltend, dies sei eine verbotene Altersdiskriminierung. Die Kündigungsfrist müsse vier Monate betragen, weil sie zehn Jahre in dem Betrieb gearbeitet habe.

Der EuGH folgte dieser Argumentation. Die deutsche Regelung sei nicht angemessen, stellten die Richter fest. Die deutschen Gerichte dürften sie deshalb nicht anwenden. Die Richter verwiesen darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz den EuGH gefragt, ob dies im strittigen Verfahren der Fall sein könnte. Die EU-Richter verneinten.

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