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Dienstag, 11.08.2026 - 15.34 Uhr Zurück zur Übersicht

Darf der Arbeitgeber Homeoffice einseitig beenden?

Viele Arbeitnehmer haben sich in den vergangenen Jahren auf das Arbeiten im Homeoffice eingestellt und Familienleben, Kinderbetreuung oder Pendelzeiten entsprechend organisiert. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn der Arbeitgeber plötzlich verlangt, dass der Arbeitnehmer wieder regelmäßig im Büro erscheinen soll.

Ob der Arbeitgeber dies darf, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind dabei immer die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.

Ausgehend ist von dem Grundsatz, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt. Arbeitnehmer können den Wunsch nach mobilem Arbeiten jederzeit äußern, der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Wunsch zu entsprechen. Ob Homeoffice möglich ist, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Auch die Frage, ob der Arbeitgeber eine bestehende Homeoffice-Regelung wieder einseitig aufheben darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist zunächst, auf welcher Grundlage das Homeoffice eingeführt wurde. Je verbindlicher die Vereinbarung ausgestaltet ist, desto schwieriger ist es regelmäßig für den Arbeitgeber, diese einseitig wieder zu ändern.

Entgegen einer häufig geäußerte Ansicht entsteht auch durch jahrelanges Homeoffice nicht automatisch ein Anspruch. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass auch eine langjährige Homeoffice-Tätigkeit den Arbeitsvertrag nicht ohne weiteres verändert. Entscheidend bleibt, welche vertraglichen Regelungen bestehen und ob sich insbesondere der Arbeitgeber einen wirksamen Widerruf vorbehalten hat.

Besteht keine verbindliche Homeoffice-Vereinbarung und ist der Betrieb arbeitsvertraglich als Arbeitsort vereinbart, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass die Arbeitsleistung wieder im Betrieb erbracht wird.

Allerdings unterliegt auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gesetzlichen Grenzen, die Anordnung muss insbesondere "billigem Ermessen" entsprechen, wie dies Juristen ausdrücken. Dabei sind u.a. zu berücksichtigen die bisherigen Vereinbarungen, die Dauer der Homeoffice-Tätigkeit, familiäre Verpflichtungen, betriebliche Erfordernisse, gesundheitliche Aspekte sowie die Interessen beider Vertragsparteien.

Der Arbeitsvertrag ist häufig der entscheidende Ausgangspunkt. Enthält eine ausdrückliche Homeoffice-Regelung, kann diese oftmals nicht ohne weiteres einseitig aufgehoben werden. Ist hingegen ausschließlich der Betrieb als Arbeitsort vereinbart und wurde Homeoffice lediglich vorübergehend gestattet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Rückkehr ins Büro anordnen.

Wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tätigkeit beenden möchte, empfiehlt sich daher zunächst eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Ausgangslage. Nicht jede Rückkehranordnung ist automatisch unwirksam, ebenso wenig ist sie stets rechtmäßig.

Es ist somit dringend zu empfehlen, eine Rückkehranordnung weder vorschnell zu akzeptieren noch ohne rechtliche Prüfung zu ignorieren, da dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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