Freitag, 29.08.2008 - 12.51 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte der Arbeitgeber in einem aktuellen Urteil gestärkt, durch eine Unternehmerentscheidung eine Abteilung zu schließen und die Arbeiten durch freie Mitarbeiter durchführen zu lassen.
Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und demnach der Arbeitsplatz wegfällt.
Diese sog. freie Unternehmerentscheidung wird von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist.
Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor.
Der Kläger in dem vom BAG entschiedenen Fall war ein sog. „Moskito-Anschläger“. Als „Moskitos“ werden Klapprahmen bezeichnet, die z.B. an Schaltkästen im öffentlichen Raum befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt werden. Die Beklagte entschloss sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, die Anschläge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen, sondern in Zukunft durch selbständige Unternehmer.
Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem BAG erfolglos. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Neuordnung war nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich. Für sie sprachen nachvollziehbare Erwägungen.
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