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Montag, 15.01.2024 - 10.17 Uhr Zurück zur Übersicht

Dürfen Arbeit­nehmer Erotik-Kalender am Arbeits­platz aufhängen?

Viele Arbeit­nehmer verschönern ihren Arbeits­platz mit persönlichen Gegenständen. Der eine oder andere hängt sich zum Beispiel zu Beginn des Jahres einen Erotik-Kalender mit nackten Frauen oder Männern ins Büro. Doch ist dies zulässig?
Arbeit­nehmer sollten äußerste Vorsicht beim Anbringen eines Erotik-Kalenders am Arbeits­platz walten lassen.
Denn gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) ist das unerwünschte Zeigen und sichtbare Anbringen von porno­graphischen Darstellungen eine sexuelle Belästigung, wenn dadurch bezweckt oder bewirkt wird, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Wenn der Erotik-Kalender nur von dem Arbeit­nehmer zu sehen ist, wie etwa in seinem Spind, wird das Aufhängen unproblematisch sein. Auch dürfte es unterschiedlich zu behandeln sein, ob der Kalender im Büro auf einer Baustelle hängt oder im Schalterraum einer Bank.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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