Freitag, 24.03.2023 - 10.49 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Wann verfällt Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten mit Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hatte und diese auch nicht offenkundig ist.
Mit der Klage hatte ein Arbeitnehmer die Abgeltung seines Zusatzurlaubs für mehrere Jahre verlangt. Er war der Meinung, der ihm als Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub sei nicht verfallen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nachgekommen sei.
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 Sozialgesetzbuch IX einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Befristung von Urlaubsansprüchen voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen, der Mitarbeiter muss daher rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres aufgefordert werden, die noch bestehenden Urlaubstage in Anspruch zu nehmen.
Dieser Obliegenheit kann der Arbeitgeber selbstverständlich dann nicht nachkommen, wenn ihm der Hinweis unmöglich ist, weil er von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters überhaupt keine Kenntnis hat.
Es ist also anzuraten, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung den Arbeitgeber unverzüglich über die Schwerbehinderung zu informieren.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht