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Mittwoch, 09.03.2022 - 15.49 Uhr Zurück zur Übersicht

Irrtümer im Arbeitsrecht - Nur schriftliche Arbeitsverträge sind gültig?

Weit verbreitet ist auch der Irrtum, nur schriftliche Arbeitsverträge seien gültig. Dabei können Arbeitsverträge rechtlich gesehen nach wie vor wirksam mündlich vereinbart werden. Erforderlich ist nur: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig darin, dass der Arbeitnehmer gegen Lohn für den Arbeitgeber arbeiten soll. Und schon haben beide einen wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Wegen eventueller Beweisprobleme ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag aber in der Regel empfehlenswert. Im Übrigen ist der Arbeitgeber nach § 2 Nachweisgesetz sowieso dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bescheinigen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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