Statistik:
online 6
gesamt 320234
heute 162
gestern 338

Aktuell


Samstag, 09.01.2021 - 15.21 Uhr Zurück zur Übersicht

Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Bei einer Kündigung zum Jahreswechsel kann es unter Umständen zu einer Verpflichtung kommen, erhaltenes Weihnachtsgeld an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Entsprechende Regelungen können sich im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag finden.

Wichtig ist zunächst der Grund der Leistung. Ein 13. Monatsgehalt, das für bereits erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, ist nicht zurückzuzahlen. Anders kann es bei einer Zahlung aussehen, die als Belohnung für Betriebstreue gezahlt wird. Eine solche Zahlung erfolgt, um die vergangene und/oder zukünftige Betriebstreue des Arbeitnehmers, nicht aber dessen Leistungen zu honorieren. Beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis besteht daher die Gefahr einer Rückzahlungspflicht.

Solche Prämien können durch eine Stichtagsklausel davon abhängig gemacht werden, dass sich der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dabei darf die Zahlung des Weihnachtsgeldes als Belohnung für Betriebstreue unter die Bedingung gestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft noch besteht oder keine Kündigung ausgesprochen wurde, etwa am nächsten Quartalsende im neuen Jahr. Dadurch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an das Unternehmen binden.

Eine Rückzahlungsverpflichtung richtet sich danach, in welcher Höhe das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue gezahlt wird.

Die Rechtsprechung hat dazu folgende Grundsätze entwickelt:

Bei einem Weihnachtsgeld bis zu 100,00 € ist eine Rückzahlungsklausel generell unwirksam. Bei einem Weihnachtsgeld, das über 100,00 €, aber unter einem Monatsgehalt liegt, kann eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen, bei einem Monatsgehalt oder mehr ist in der Regel eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist die genaue Formulierung, deshalb empfiehlt sich eine Überprüfung jeweils im Einzelfall.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion