Freitag, 15.05.2015 - 10.21 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.05.2015 eine wichtige Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer zum Mindestlohn getroffen und damit die von einigen Arbeitgebern durchgeführte Praxis für unzulässig erklärt, in den Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (Urlaub, Feiertage, Krankheit), mit einem niedrigeren Stundenlohn als dem Mindestlohn zu vergüten.
Betroffene Arbeitnehmer sollten daher zügig die Nachzahlung einer auf dieser Berechnung entstehenden Differenz fordern. Dabei ist darauf zu achten, ob durch Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Abrede eine kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gehaltsforderungen vereinbart ist. Diese betragen üblicherweise nur 3 Monate ab Fälligkeit des Gehaltsanspruchs.
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