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Freitag, 20.02.2015 - 16.23 Uhr Zurück zur Übersicht

Kündigung wegen gefälschter Akten

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist, wenn Schreiben in einer Akte gefälscht werden, um die eigene Nachlässigkeit der Arbeitspflicht zu verschleiern.
Die Mitarbeiterin einer Universitätsverwaltung sollte bei der Stadt Mülltonnen abmelden. Da weiterhin Rechnungen und Mahnungen kamen, wurde die Mitarbeiterin damit konfrontiert, ob sie die Abmeldung tatsächlich vorgenommen hatte. Zum Nachweis legte sie ihrem Arbeitgeber Schreiben vor, die sie jedoch rückdatiert hatte, was sie im Nachhinein auch zugegeben hat.
Da sie nicht nur wiederholt ihre Pflichten vernachlässigt hat, sondern sogar versucht hat, ihren Arbeitgeber darüber bewusst zu täuschen, wurde das Arbeitsverhältnis trotz der langjährigen Beschäftigung ohne Abmahnung gekündigt.
Das BAG hat dem Arbeitgeber Recht gegeben. Allein die Untätigkeit wäre zwar noch kein Grund für eine Kündigung ohne Abmahnung gewesen, wohl aber die Aktenmanipulation, durch die das Vertrauensverhältnis zerstört worden ist. Aus diesem Grunde war in diesem Fall auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.

Autor: RA Jürgen Mähler

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