Freitag, 01.08.2014 - 18.15 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Urteile rund um den Kaufvertrag
Kein Recht auf Umtausch
Auf einen Umtausch bei Nichtgefallen hat der Kunde nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einen Anspruch. Ansonsten handelt es sich um eine Kulanzleistung des Händlers und er kann statt der Erstattung des Kaufpreises auch einen Gutschein ausstellen. Anders sieht dies aus, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, dann hat der Kunde alle Gewährleistungsrechte.
Gutscheine 36 Monate gültig
Nach einer Entscheidung des Landgerichts München müssen vom Händler ausgestellte Gutscheine 3 Jahre lang akzeptiert werden. Klauseln, die eine kürzere Laufzeit vorgeben, sind unwirksam.
Rückgabe bei zu hohem Benzinverbrauch
Verbraucht ein Neuwagen mehr Benzin als im Prospekt angegeben, kann der Käufer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom Vertrag zurücktreten. Der Mehrverbrauch muss aber erheblich sein, mindestens 10 Prozent.
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