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Mittwoch, 18.08.2010 - 10.41 Uhr Zurück zur Übersicht

Erstattung von Versicherungsbeiträgen auch für Sie?

Wer Versicherungen in Teilbeträgen oder monatlichen Raten zahlt, muss mit erheblichen Zuschlägen rechnen. Diese sind nach Meinung von Verbraucherschützern unklar, weil sie nicht als effektiver Jahreszins angegeben werden.

Das LG Coburg hatte zu Lasten der HUK-Coburg Versicherung entschieden, dass eine entsprechende Klausel in den Bedingungen der Versicherung unzulässig sei und daher nicht mehr verwendet werden dürfe. Das OLG Bamberg hatte dieses Urteil zugunsten des Versicherers aufgehoben. Der Bundesgerichtshof wollte aller Voraussicht nach das Urteil des OLG wieder aufheben und die Klausel für unzulässig erklären. Dazu kam es aber nicht, weil der Versicherer kurz vor dem BGH-Urteil klein beigab und das Urteil des Landgerichtes Bamberg akzeptierte. Daraufhin ist beim BGH lediglich ein sog. Anerkenntnisurteil ergangen.

Es ist jedoch schon bezeichnend, wenn eine Versicherung, obwohl sie in 2. Instanz gewonnen hat, beim BGH den gegen sie gerichteten Anspruch anerkennt, nur um so ein höchstrichterliches Urteil gegen das Versicherungswesen zu vermeiden.

Für Riester-Verträge nennt dieses Unternehmen nun den effektiven Jahreszins. Der Streit mit anderen Versicherern geht bis zu einem endgültigen BGH-Urteil weiter.

Fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinses, ist nach Meinung von Verbraucherschützern, Juristen und Gerichten ein Zinssatz von vier Prozent akzeptabel. Daher können Kunden zuviel bezahlte Ratenzahlungszuschläge teilweise zurückfordern und den Versicherer zur Neuberechnung der Prämie auffordern, wenn der effektive Jahreszins nicht angegeben ist.

Fast alle Versicherer haben inzwischen bei neuen Verträgen ihre Versicherungsbedingungen umgestellt. Für alte Verträge können Kunden einen Großteil der Zuschläge zurückfordern. Beispiel: Hat ein Kunde 1.200 Euro gezahlt und lag der Effektivzins bei rund 14 Prozent, könnte er – falls die Gerichte bei ihrer derzeitigen Meinung bleiben – alles über dem gesetzlichen Zins von vier Prozent zurückerhalten, hier also pro Vertragsjahr 43 Euro. Bei einer Laufzeit des Vertrages von drei Jahren wären das knapp 130 Euro und bei zehn Jahren sogar über 400 Euro. Beachten müssten die Kunden
aber, dass eine Rückzahlung nur möglich wäre, wenn der Jahresbeitrag über der Bagatellgrenze von 200 Euro liegt. Das dürfte auf die private Haftpflicht wohl nie, auf die Hausrat- und die Unfallversicherung höchstens in jedem zweiten Fall zutreffen. Demgegenüber dürften Lebensversicherte, Auto- und Hausbesitzer fast immer einen Anspruch haben – falls die Gerichte die alte Praxis endgültig als rechtswidrig ansähen.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg führt die fehlende Effektivzinsangabe sogar zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden – Versicherungskunden könnten dann Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen. Allerdings könnten nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. In jedem Fall aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent fordern – und zwar über Jahre rückwirkend. Dies gilt für Verträge, die 1991 oder später abgeschlossen wurden. Damals trat nämlich das Verbraucherkreditgesetz in Kraft mit der Verpflichtung zur Angabe des Effektivzinssatzes.

Die meisten Versicherungen weisen die Forderungen ihrer Kunden zurück. Sie argumentieren, dass es keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gab, bei der ein Sachurteil gefällt worden wäre, welches alle deutschen Versicherer zur Angabe eines Effektivzinses bei Ratenzahlungszuschlägen verpflichten würde.Der spezielle Einzelfall könne nicht auf den Markt übertragen werden.

Wir sind bei der Überprüfung und ggf. Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Ihrer Versicherung gerne behilflich, sprechen Sie uns einfach an!

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