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Dienstag, 20.07.2021 - 10.12 Uhr Zurück zur Übersicht

Irrtümer im Arbeitsrecht

Gerade im Arbeitsrecht gibt es viele Mythen und falsche Tipps im Internet, die erstaunlicherweise nicht auszurotten sind.

1. Irrtum
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, drei Abmahnungen auszusprechen, bevor er kündigt. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung als milderes Mittel vorausgehen. Mit einer Abmahnung wird konkretes Fehlvergalten gerügt und es wird vor weiteren Verstößen gewarnt und für den Wiederholungsfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht, vergleichbar mit der gelben Karte im Fußball. Bei schweren Verstößen ist u.U. auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, es kann dann sofort die rote Karte gezeigt werden.

2. Irrtum
Eine Kündigung kann auch während einer Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Die Krankheit hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Auch gegen eine solche Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht geklagt werden.

3. Irrtum
Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er der Erholung des Arbeitnehmers dient. Eine Übertragung des Urlaubes auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Urlaub kann bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.



Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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