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Mittwoch, 30.05.2012 - 16.43 Uhr Zurück zur Übersicht

Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der vergangenen Woche mit mehreren Beschlüssen entschieden, dass die 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nie tariffähig war.

Folge hiervon ist, dass auch die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, was wiederum zur Folge hat, dass die eingesetzten Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf den gleichen Lohn wie die in dem jeweiligen Betrieb beschäftigten Angestellten haben.

Zu beachten ist dabei lediglich die dreijährige Verjährungsfrist, die jeweils am Jahresende des Jahres beginnt, in dem die Lohnansprüche fällig geworden sind.

Wer also seit 2009 als Leiharbeitnehmer unter Geltung eines mit der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrages tätig gewesen ist, sollte rechtlichen Rat zu Hilfe nehmen, ob und in welchem Umfang er noch Lohnansprüche geltend machen kann.

Autor: Jürgen Mähler

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