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Montag, 24.07.2023 - 09.27 Uhr Zurück zur Übersicht

Ferienjobs für Schüler

Ferienzeit bedeutet für manche Schüler auch: Zeit für einen Ferienjob. Doch wie viel und in welchen Jobs sie in den Ferien arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab.
Schüler unter 13 Jahren dürfen nach § 3 Jugend­arbeits­schutz­gesetz (JArbSchG) gar kein Arbeits­verhältnis eingehen. Ein Ferienjob kommt für sie also nicht infrage. 13- und 14-jährige Schüler können in den Ferien „leichte, kind­gerechte Tätigk­eiten ausüben“, allerdings nur mit Einwilligung der Eltern. Zu den erlaubten Tätigk­eiten zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinder­betreuung und Nachhilfe­unterricht. Die Arbeits­zeiten sind dabei begrenzt: Pro Tag darf maximal zwei Stunden zwischen 8 Uhr und 18 Uhr gearbeitet werden.
Schüler von 15 bis 17 Jahren können dann bereits einen Ferienjob im klassischen Sinne annehmen, also etwa als Verkäufer, Kellner oder Ernte­helfer. Sind sie noch schul­pflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen am Stück arbeiten, allerdings höchstens fünf Tage in der Woche von 6 Uhr bis 20 Uhr. Die maximale Arbeits­dauer liegt bei acht Stunden am Tag. Wochenend­arbeit ist nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es aber etwa für Ferienjobs in Kranken­häusern und Pflege­heimen, in der Gastronomie oder in der Land­wirtschaft. Schüler ab 16 Jahren dürfen laut § 14 des JArbSchG zudem bis 22 Uhr in Gaststätten arbeiten. Läuft der Betrieb im Schicht­system, ist auch eine Arbeitszeit bis 23 Uhr erlaubt.
Das Mindestlohngesetz greift erst bei voll­jährigen Ferien­jobbern. Sie müssen dann auch im Ferienjob einen Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde bekommen.


Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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