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Mittwoch, 07.12.2011 - 10.53 Uhr Zurück zur Übersicht

Unfall mit Privat-PKW während der Rufbereitschaft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz mit seinem Privatwagen verunglückt, Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens hat.

Der Kläger war als Arzt in einem Krankenhaus im Nachbarort beschäftigt. Als er an einem Sonntag während seines Bereitschaftsdienstes zu einem Notfall ins Krankenhaus gerufen wurde, fuhr er mit seinem Fahrzeug von zuhause los, kam bei Straßenglätte von der Straße ab und rutschte gegen einen Baum.

Er verlangte von seinen Arbeitgeber die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 5.500,00 €.

Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage jeweils abgewiesen hatten, hatte der Kläger vor dem BAG Erfolg. Das BAG führte hierzu aus, dass zwar grundsätzlich jeder Arbeitnehmer – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen – seine Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz selber zu tragen hat. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung des Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um so schnell wie möglich für den Arbeitgeber tätig werden zu können.

Das BAG hat den Rechtsstreit jedoch an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da dieses die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären hat wie die Frage, ob gegebenenfalls ein Mitverschulden des Arbeitnehmers anzunehmen ist.

Im Arbeitsrecht gelten dabei besondere abgestufte Mitverschuldensregeln. Bei leichter Fahrlässigkeit wird grundsätzlich ein Mitverschulden des Arbeitnehmers nicht angenommen, während bei mittlerer Fahrlässigkeit eine angemessene Verteilung des Schadens zu erfolgen hat. Hierbei sind insbesondere die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Höhe des entstandenen Schadens abzuwägen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird grundsätzlich das Verschulden des Arbeitnehmers überwiegen, so dass eine Erstattung vom Arbeitgeber nicht mehr verlangt werden kann.

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