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Dienstag, 20.06.2017 - 12.21 Uhr Zurück zur Übersicht

Rechte des Arbeitnehmers in der Probezeit

Oftmals wird bei Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Probezeit vereinbart, um herausfinden zu können, ob die "Chemie" zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter stimmt.

Hier ein Überblick über die Rechtslage in der Probezeit:

Dauer der Probezeit
Die Vereinbarung einer Probezeit ist grundsätzlich für eine Dauer bis zu sechs Monaten möglich, eine Verlängerung kann nur ausnahmsweise verlangt werden, z.B. dann, wenn der Mitarbeiter in der Probezeit länger krank war und eine Erprobung daher nicht möglich war. Dauert die Probezeit aufgrund der Verlängerung länger als sechs Monate, gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz.
Bei Auszubildenden ist eine Probezeit von mindestens einem und maximal vier Monaten Pflicht.

Kündigungsfrist
Während der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen, es sei denn, in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag sind längere Fristen vereinbart.

Urlaub
Auch in der Probezeit wird schon Urlaub angesammelt (pro Monat 1/12 des vereinbarten Jahresurlaubs).

Kündigungsschutz
Auch bei einer Kündigung in der Probezeit ist der Betriebsrat zu beteiligen, bei Bestehen eines Betriebsrats ist also eine Kündigung in der Probezeit ohne Anhörung unwirksam.
Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte tritt jedoch erst nach sechs Monaten ein, während der Kündigungsschutz für Schwangere auch in der Probezeit gilt.

Autor: JM

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