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Freitag, 28.03.2008 - 09.22 Uhr Zurück zur Übersicht

BAG: Erleichterte Kündigung bei faulen Mitarbeitern!!!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erleichtert die Kündigung von leistungsschwachen Mitarbeitern: Liegt ein Arbeitsergebnis langfristig mehr als ein Drittel unter dem vergleichbarer Kollegen, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Schlechtleistung aussprechen.

Mit Urteil vom 17.01.2008 akzeptierte das BAG eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Mitarbeiter. Die Kündigung sei dann gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbringe (Az.: 2 AZR 536/06).

Das Urteil ist deshalb so interessant, weil es vor deutschen Arbeitsgerichten bislang kaum gelingt, arbeitsunlustige Mitarbeiter zu entlassen. Bei der Klärung der Frage, wann eine arbeitsrechtlich relevante „Schlechtleistung“ vorliegt, haben die Gerichte in der Vergangenheit so hohe juristische Hürden aufgebaut, dass Unternehmer im Kündigungsfall lieber auf andere, „einfachere“ Trennungsgründe ausweichen – oder resignierend auf ein freiwilliges Ausscheiden der entsprechenden Mitarbeiter warten.

In dem entschiedenen Fall hatte die Mitarbeiterin eines Versandkaufhauses beim Verschicken von Päckchen dreimal so viele Fehler gemacht wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber argumentierte, er erleide bei den Kunden einen erheblichen Imageverlust. Außerdem entstünden ihm erhebliche Kosten. Nach zwei Abmahnungen kündigte er fristgerecht wegen schlechter Leistung.

Da es hinsichtlich der Fehler und der Interessenabwägung des Arbeitgebers an Ermittlungen des Landesarbeitsgericht fehlte, wurde das Verfahren nach dorthin zurückverwiesen.

Autor: J. Mähler

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