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Donnerstag, 02.04.2020 - 10.45 Uhr Zurück zur Übersicht

Widerruf von Darlehen wieder möglich!!!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 26.03.2020 - das als sensationell bezeichnet werden muss - den sog. Widerrufsjoker für Immobilienkredite und Kfz Finanzierungen neu belebt und insoweit der bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich widersprochen.

Der EuGH erklärte eine weit verbreitete Klausel in Darlehensverträgen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers als intransparent und für unvereinbar mit dem europäischen Recht. Die Klausel verweist für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum verweist auf andere Paragraphen. Eine europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge verlangt aber, dass Verbraucher in klarer und prägnanter Form über Vertragsmodalitäten informiert werden - auch über den Beginn der Widerrufsfrist. Ist das nicht geschehen, hat die 14-tägige Widerrufsfrist gar nicht erst begonnen und Kunden können selbst nach Jahren den Darlehensabschluss noch widerrufen. Berichten zufolge könnte das aktuelle Urteil Millionen Darlehensverträge betreffen.

Die vom EuGH anders als vom BGH als unzulässig bewertete Klausel befindet sich vor allem in Immobiliendarlehen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden. Das bedeutet, wer im Jahr 2012 eine Baufinanzierung mit einem Zinssatz von mehr als 3 % unterschrieben hat, könnte diese nun durch einen Widerruf auf das aktuelle Zinsniveau von unter 1 % umschulden. Der Kunde müsste keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und hätte dadurch einige Tausend Euro Zinsersparnis.

Es gibt eine weitere Gruppe, für die das Urteil interessant ist: Das sind diejenigen, die seit Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Aus dem Widerruf folgt dann ebenfalls, dass der Kreditvertrag beendet ist, der Verbraucher seine bisherigen Zahlungen zurückerhält und die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Außerdem sei das Auto an die Bank zu übergeben, heißt es.

Es ist allerdings wie bisher auch weiterhin damit zu rechnen, dass die Banken einen erklärten Widerruf nicht freiwillig akzeptieren werden, da es für sie um viele Milliarden Euro geht. Es macht also Sinn, wenn man im Falle eines Widerrufs über eine Rechtschutzversicherung verfügt, über die auch ein möglicher Prozess finanziert werden kann.

Wer aufgrund des aktuellen Urteils über einen Widerruf nachdenkt, kann sich für eine kostenlose Erstberatung vertrauensvoll an den Unterzeichner wenden. Einfach eine E-Mail mit der Telefonnummer schreiben, ich rufe unverzüglich zurück!

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler

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