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Dienstag, 30.12.2008 - 13.39 Uhr Zurück zur Übersicht

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Anwaltsverschuldens

Ein Arbeitnehmer muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzweifelt.
War er trotz Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellenden Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten Klageerhebung steht dabei einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO gleich. Dies hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß mit schriftlicher Kündigung. der Arbeitnehmer beauftragte noch am Tage des Erhalts der Kündigung einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Als er sich nach einem Monat bei seinem Anwalt über den weiteren Verlauf der Klage erkundigte, offenbarte dieser ihm, dass er eine fristgerechte Klageerhebung versäumt habe. Der vom Arbeitnehmer beauftragte neue Rechtsanwalt hat sofort Kündigungsschutzklage erhoben und die nachträgliche Zulassung der Klage mit der Begründung begehrt, der Kläger müsse sich ein Verschulden des damaligen Rechtsanwalts an der versäumten Klageerhebungsfrist nicht zurechnen lassen.
Die Vorinstanzen haben den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hatte vor dem Zweiten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht unverschuldet versäumt. Ihm ist das Versäumnis seines ersten Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

Es bleibt daher nur noch die Möglichkeit, gegen den Anwalt vorzugehen und diesen auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

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