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Donnerstag, 31.07.2008 - 16.52 Uhr Zurück zur Übersicht

Freiwilligkeits- und Widerrufsklausel schließen sich aus

Sonderzahlungen müssen im Arbeitsvertrag klar und widerspruchsfrei geregelt sein, Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Dies musste in dieser Woche ein Unternehmen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfahren. Dort bekam ein Arbeitnehmer recht, der auf die Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geklagt hatte. Diese war ihm den Angaben zufolge im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt worden. Zugleich war aber dort vermerkt worden, dass ein Rechtsanspruch nicht bestehe und dass dies eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle, wenn sie gewährt werde.

Dazu erklärte das BAG, bei den zur Zahlung des Weihnachtsgeldes getroffenen Vereinbarungen handele es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Diese müssten klar und verständlich formuliert sein. Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusage und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regele, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung habe.

Die Klauseln seien also unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlössen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Habe der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der Leistung ins Leere.

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