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Mittwoch, 19.03.2014 - 15.31 Uhr Zurück zur Übersicht

Wichtige Mieturteile 2013

Tierhaltung
Mietvertragsklauseln, wonach Mieter keine Hunde und Katzen halten dürfen, sind unwirksam, gleiches gilt, wenn die Erlaubnis zur Tierhaltung im freien Ermessen des Vermieters liegen soll. Ob Tiere gehalten werden dürfen, ist immer eine Frage des Einzelfalls, willkürliche Entscheidungen des Vermieters sind verboten.

Heizkosten
Kann der am Heizkörper abgelesenen Messwert nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert entsprechen, muss der Vermieter den Wärmeverbrauch des Mieters schätzen.

Schallschutz
Mieter haben Anspruch auf den Schallschutz entsprechend den technischen Normen bei Errichtung des Gebäudes. Zu einer nachträglichen Verbesserung des Schallschutzes ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn er neu baut oder das Gebäude grundlegend saniert. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn aus einer Dachgeschosswohnung zwei Wohnungen gemacht werden.

Schönheitsreparaturen
Nach der sog. Quotenklausel in Mietverträgen müssen Mieter anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn sie vor Ablauf der normalen Fristen ausziehen. Unwirksam ist eine Regelung, wonach Berechnungsgrundlage für die anteiligen Renovierungskosten der Kostenvorschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes sein soll.

Bunte Wände
Wer beim Auszug seine Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgibt, muss Schadenersatz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag überhaupt nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war.

Kinderwagen
Ein formularmäßiges Verbot des Abstellens eines Kinderwagens im Hausflur ist unwirksam.

Kleinreparaturklausel
Bagatellschäden muss der Mieter nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Voraussetzung für eine wirksame Regelung ist eine Begrenzung für die einzelne Reparatur auf 100 € und eine Begrenzung der jährlichen Gesamtbelastung durch alle Reparaturen auf maximal 6 % der Jahreskaltmiete.

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 Anwaltskanzlei Mähler
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