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Donnerstag, 10.01.2008 - 14.27 Uhr Zurück zur Übersicht

Lügen einer Schwangeren erlaubt!

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz darf eine Beschäftigte die Frage ihres Arbeitgebers, ob sie schwanger sei, wahrheitswidrig zu jedem Zeitpunkt verneinen. Die Frage sei unzulässig, sodass der Betroffenen aus der wahrheitswidrigen Beantwortung keine Nachteile entstehen dürften. Der Arbeitgeber könne daher das Arbeitsverhältnis nicht mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau statt. Diese war nach Angaben des Arbeitgebers als Vertretung für eine schwangere (!) Frau eingestellt worden. Beim Vorstellungsgespräch habe sie die Frage nach einer Schwangerschaft verneint, kurze Zeit nach Abschluss des Arbeitsvertrages dann allerdings berichtet, dass sie schwanger sei. Darin liege - so der Arbeitgeber - eine arglistige Täuschung, die eine Anfechtung des Arbeitsvertrages rechtfertige.

Das LAG folgte dem nicht. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft sei generell unzulässig, weil sie eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung darstelle, meinten die Richter. Sie betonten ausdrücklich, auch für Kleinbetriebe könnten insoweit keine Ausnahmen gemacht werden. Zulässig sei die Frage allenfalls, wenn das angestrebte Arbeitsverhältnis für Schwangere nicht geeignet sei, der Arbeitgeber also befürchten müsse, dass Frau und Kind Schaden nehmen können.

Es ist also aus Arbeitgebersicht anzuraten, sich Bewerberinnen
beim Einstellungsgespräch genau anzuschauen.

Autor: J. Mähler

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