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Dienstag, 03.08.2010 - 15.49 Uhr Zurück zur Übersicht

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung? Schnell und richtig reagieren!

Derzeit werden zahllose Internetuser wegen angeblich in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen von Rechtsanwälten abgemahnt.

Den Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, anderen Usern im Rahmen eines sog. Peer-To-Peer-Netzwerks (Tauschbörse) unberechtigt urheberrechtlich geschützte Film- oder Lieddateien zum Download angeboten zu haben.

Dabei ist nach Erhalt einer Abmahnung zu beachten:

Grundsätzlich werden mit der Abmahnung Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend gemacht. Der Unterlassungsanspruch besteht bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Dies unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber in Person die betreffende Datei anderen zum Download angeboten hat. Der Unterlassungsanspruch sollte daher höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich, unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Achtung:

Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung üblicherweise beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von den jeweiligen Rechtsanwälten vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr.

Im Einzelnen:

Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass Sie sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Derartige Erklärungen sollten dann auch nicht ohne Not durch Unterzeichnung der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung abgegeben werden. Um nicht sämtliche Einwendungen zu verlieren, die etwa einem Kostenanspruch entgegengehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nur modifiziert abgeben. Dies insbesondere, wenn Ihnen von einer über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.

Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen der Abmahner die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt.

Selbst für den Fall einer erwiesenen Urheberrechtsverletzung ist der in der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Abgeltung möglicher Schadensersatz - und Kostenerstattungsansprüche angesetzte Pauschalbetrag oftmals deutlich zu hoch angesetzt. Zur Bemessung der Anwaltsgebühren ziehen abmahnende Anwälte in vielen Fällen einen Gegenstandswert von sage und schreibe 25.000,00 EUR - 100.000,00 EUR heran. Dieser Gegenstandswert ist für die meisten Vergehen völlig überhöht. Selbst wenn das Bereitstellen von Filmen oder Liedern in Filesharing-Systemen keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 - 95 C 3258/09).

Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nicht einer starren Vertragsstrafe von zumeist 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe dieser Strafe kann im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollte man sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese variablen Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss dann der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die von den abmahnenden Rechtsanwälten beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben.

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein ganz erhebliches Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten.

Insbesondere aber gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Rechtsanwalt Mähler hat bereits in vielen Fällen Abgemahnte vertreten und konnte diese vor den immensen Kosten bewahren, die durch eine falsche Reaktion im Abmahnungsfall entstehen können.

Scheuen Sie sich also nicht, uns bei erhaltenen Abmahnungen anzusprechen!

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