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Freitag, 07.03.2008 - 09.55 Uhr Zurück zur Übersicht

Vorsicht bei befristeten Arbeitsverträgen!

Wenn Sie Ihren Personalbedarf aufgrund auslaufender Projekte schlecht einschätzen können oder aus sonstigen Gründen unbefristete Arbeitsverhältnisse vermeiden wollen, ist die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages eine praktische Lösung. Flexibel sind Sie damit auch deswegen, weil Sie nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Angabe sachlicher Gründe einen befristeten Vertrag bis zu 3-mal verlängern dürfen, wenn dadurch die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird. Danach müssen Sie sich entweder von dem Mitarbeiter trennen oder das befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet fortsetzen.

Aber Vorsicht: Eine wirksame Verlängerung ist nur dann möglich, wenn sich außer der Dauer des Arbeitsvertrags nichts ändert! Sobald Sie an den übrigen Vertragsbedingungen Veränderungen vornehmen, handelt es sich eben um keine reine Verlängerung mehr. Es kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande.

Das hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil nochmals ausdrücklich klargestellt: Ene Mitarbeiterin hatte einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden geschlossen. 3 Monate, bevor die Befristung ablief, teilte der Arbeitgeber ihr mit, sie wolle sie nach Ablauf der ersten Befristung für ein weiteres Jahr befristet einsetzen. Man vereinbarte für das 2. Jahr eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.

Als das 2. Jahr abgelaufen war, wollte man die Frau nicht weiter beschäftigen. Dagegen aber wehrte sich die Mitarbeiterin mit dem Argument, aufgrund der Verlängerung der Arbeitszeit von der 1. auf die 2. Befristung um 10 Stunden pro Woche sei keine reine Vertragsverlängerung, sondern eine Vertragsänderung zustande gekommen. Die sachgrundlose Befristung sei deswegen unwirksam, sie habe in Wirklichkeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Richter des BAG gaben ihr mit Urteil vom 16.01.2008 recht, die Firma musste die Dame unbefristet weiterbeschäftigen.

Fazit: Entweder Sie finden einen sachlichen Grund für eine erneute Befristung (z. B. weil ein Projekt dann definitiv ausläuft), oder Sie dürfen den ursprünglich befristeten Vertrag in keiner Weise verändern, wenn Sie die Befristung verlängern wollen.

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