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Freitag, 13.07.2007 - 15.56 Uhr Zurück zur Übersicht

Beleidigung des Chefs nicht immer Kündigungsgrund

Auch wenn sich der Arbeitgeber ein Fehlverhalten seiner Mitarbeiter nicht gefallen lassen muss, rechtfertigt dennoch z.B. nicht jede Beleidigung durch einen Mitarbeiter eine Kündigung.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter gegenüber einer Kollegin wörtlich von einer „Scheiß-Stasi-Mentalität“ gesprochen, nachdem am Hauptsitz seines Arbeitgebers in Sachsen eine Falschbuchung aufgefallen war. Der Geschäfts-führer des Arbeitgebers, der in der ehemaligen DDR geboren ist, fasste die Äußerung als persönliche Beleidigung auf und reagierte mit der fristlosen Kündigung.

Das LAGhat entschieden, dasseinem Mitarbeiter, der auf einen Fehler aufmerksam gemacht wird und der dann von „Scheiß-Stasi-Mentalität“ spricht, nicht gleich gekündigt werden dürfe. Vorab sei eine Abmahnung fällig.
Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die vom Mitarbeiter gewählte Bezeichnung ehrverletzend und „unverzeihlich“ sei.

Das allein rechtfertige in der Regel eine Kündigung. Allerdings ist jeder Fall einzeln zu betrachten und zu würdigen.
In diesem konkreten Fall machte das Gericht entscheidende Einschränkungen: Zum einen sei die Äußerung nicht eindeutig auf die Geschäftsführung bezogen gewesen. Zum anderen neige der seit 14 Jahren im Unternehmen beschäftigte Mitar-beiter dazu, seine Beherrschung zu verlieren und „herumzubrüllen“.
Schließlich sei die Ehrverletzung auch darauf zurückzuführen, dass der Mitarbeiter die Situation nicht habe bewältigen können. Unter diesen besonderen Umständen seien die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Angemessen sei hier beim ersten derartigen Fehlverhalten allenfalls eine Abmahnung.

Das Urteil darf bei allem Verständnis des Gerichts für den Mitarbeiter nicht als freibrief für die erste Beleidigung ange-sehen werden. Je öffentlicher die Aussage ist und je konkreter der Chef dadurch persönlich angesprochen wird, kann auch nach diesem Urteil schon bei der ersten Beleidigung eine fristlosen oder zumindest fristgemäße Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig sein.

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 Anwaltskanzlei Mähler
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