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Freitag, 06.04.2007 - 12.24 Uhr Zurück zur Übersicht

Verbotene Nebentätigkeit

Eine verbotene Nebentätigkeit bleibt arbeitsrechtlich folgenlos, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer mit der Aushilfstätigkeit nur einem Freund aushilft und das keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil jetzt entschieden.
Es entschied dabei zugunsten eines Arbeitnehmers, der mit seinem privaten PKW in einen Unfall verwickelt worden war, sich hierbei schwer verletzte und deswegen zwei Monate ausfiel. In dieser Zeit rief ihn ein Freund an, der ein Taxiunternehmen betrieb. Dieser bat den Rekonvaleszenten, in zwei Fällen wegen der plötzlichen Erkrankung der Telefonistin in seiner Taxi-Funkzentrale auszuhelfen. Trotz Krankschreibung sagte der Busfahrer zu, nahm für diesen Freundschaftsdienst aber kein Geld an (Az.: 5 Sa 288/06).
Die Kündigung des Arbeitgebers war daher unwirksam, weshalb der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen war.

Autor: Jürgen Mähler

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