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Mittwoch, 30.03.2011 - 11.48 Uhr Zurück zur Übersicht

Vorweggenommene Abmahnung bei angekündigter Selbstbeurlaubung

Eine seit über 30 Jahren beanstandungsfrei tätige Arbeitnehmerin hatte nach längerer Krankheit auf Anraten ihres Arztes Erholungsurlaub beantragt. Ihr Arbeitgeber lehnte den Urlaub wegen Personalknappheit ab. Hiervon ließ sich die Mitarbeiterin allerdings nicht beirren und kündigte an, ihren Urlaub wie geplant anzutreten. Daraufhin wurde sie schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Selbstbeurlaubung unzulässig ist und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben könnte. Nachdem sie gleichwohl eigenmächtig ihren Urlaub antrat, wurde ihr fristlos gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass eine Kündigung möglich sei, da bei einer solchen "vorweggenommenen" Abmahnung des Arbeitgebers ausnahmsweise eine "echte" Abmahnung entbehrlich sein kann. Denn die Mitarbeiterin hatte auch danach noch nachdrücklich auf ihrem Standpunkt beharrt.
Die Kündigung war letztlich nur deshalb unwirksam, weil sie dem LAG angesichts der Spezialisierung der Klägerin und den damit verbundenen geringen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sowie wegen der langen, störungsfreien Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig erschien.

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