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Dienstag, 03.09.2024 - 10.27 Uhr Zurück zur Übersicht

Vorsicht beim Aufhebungsvertrag!

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitnehmer sozialrechtliche Folgen haben, die sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken. Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages für bis zu 12 Wochen. Auch die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Arbeitnehmer verhält sich z.B. versicherungswidrig, wenn er das Arbeitsverhältnis selber gekündigt oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben hat.
Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, bekommen eine Sperrzeit. Das bedeutet, dass sie bis zu 12 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das ist die sog. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. In der Regel wird wegen der Kündigung auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel gekürzt.
Gleiches gilt grundsätzlich für Aufhebungsverträge. Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorgelegen hat, wird eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit verhängt.
Nach der derzeit geltenden Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt wird und die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Ob die vom Arbeitgeber ansonsten auszusprechende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, wird durch das Arbeitsamt dann nicht geprüft, wenn eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr das Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
Wird im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht eingehalten, und erhält der Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.
Es ist also vor jedem Aufhebungsvertrag zu empfehlen, die möglichen Folgen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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