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Donnerstag, 07.06.2007 - 13.10 Uhr Zurück zur Übersicht

Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.

Im dortigen Fall stellte der Arbeitgeber den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2003 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2003 von der Arbeitsleistung frei". Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

Der Neunte Senat des BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2003 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber.

Fait: Im Kündigungsschreiben sollte stets eine Freistellung ausdrücklich unter Anrechnung von Resturlaub erfolgen und der Arbeitgeber sollte zudem davon absehen, sich den Widerruf der Freistellung vorzubehalten.

Bundesarbeitsgericht, - 9 AZR 11/05

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