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Mittwoch, 13.12.2023 - 17.10 Uhr Zurück zur Übersicht

Abmahnung als Aprilscherz?

"Wollen Sie wieder einmal einen Aprilscherz verteilen?" So begrüßte ein Mitarbeiter seinen Chef, als dieser ihn wegen wiederholter Arbeitsverweigerung erneut eine Abmahnung erteilen wollte. Der Spaß wird auch für den Mitarbeiter aufgehört haben, als prompt die fristlose Kündigung folgte.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat die Kündigung für wirksam gehalten. Bezeichnet ein bereits abgemahnter Arbeitnehmer eine erneute Abmahnung des Arbeitgebers als Aprilscherz, stellt dieses Verhalten eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar. Pech für den Arbeitnehmer ist, dass er aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar gewesen wäre. Somit hat ihn in diesem Fall seine große Klappe den Arbeitsplatz gekostet.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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