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Mittwoch, 30.05.2012 - 18.43 Uhr Zurück zur Übersicht

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte kürzlich über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages zu entscheiden.

Die Klägerin war in einem Kaufhaus beschäftigt. Eines Tages hatte sie nach Dienstschluss aus einem Eimer in der Kosmetikabteilung vier Päckchen Papiertaschentücher genommen. Es handelt sich dabei um beschädigte Pakete, die nicht für den Verkauf bestimmt waren, sondern aufgrund einer Dienstanweisung des Arbeitgebers vernichtet werden sollten.

Aufgrund dieses Vorfalls führte der Arbeitgeber ein Gespräch mit der Klägerin und wies sie darauf hin, dass er eine fristlose Kündigung aussprechen werde, wenn sie nicht von sich aus einen Aufhebungsvertrag unterschreiben würde. Die Klägerin unterschrieb daraufhin den ihr vorgelegten Aufhebungsvertrag.

Wenig später bereute sie ihre Unterschrift und erklärte die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen „Drohung mit einem empfindlichen Übel“. Zusätzlich erhob sie vor dem Arbeitsgericht eine Klage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Anfechtung des Aufhebungsvertrages nicht beendet ist.

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht und vertrat die Ansicht, der Aufhebungsvertrag sei wegen einer widerrechtlichen Drohung zu Recht angefochten worden.

Auf die Berufung des Arbeitgebers hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Es war der Auffassung, dass kein Recht zur Anfechtung bestanden habe, da zwar in der Ankündigung der fristlosen Kündigung eine Drohung zu sehen sei, die jedoch nicht als widerrechtlich eingeordnet werden könne.

Von der Rechtsprechung wird die Ankündigung einer fristlosen Kündigung in der Regel dann als widerrechtliche Drohung angesehen, die zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages berechtigen kann, wenn ein verständiger Arbeitgeber in dieser Situation eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG jedoch nicht davon ausgehen, dass eine fristlose Kündigung unwirksam sein würde. Das Gericht vertrat vielmehr die Auffassung, dass aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin eine fristlose Kündigung wirksam hätte ausgesprochen werden können. Die Verletzung des Eigentums des Arbeitgebers sei stets ein Grund, der für eine fristlose Kündigung geeignet sei.

Diese Entscheidung ist einigermaßen überraschend, da hier die Wegnahme geringwertigen Materials vorliegt, das für den Arbeitgeber keinen wirklichen Wert mehr gehabt hat. In Anbetracht der „Emely-Rechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts dürfte die Entscheidung heutzutage anders ausfallen.

Der Diebstahl geringwertiger Güter ohne Schaden für den Arbeitgeber dürfte heutzutage nur noch dann zu einer Kündigung führen, wenn vorher eine Abmahnung erteilt worden ist. Konsequenterweise würde dann auch eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung als widerrechtlich einzustufen sein.

Fazit: es sollte niemals einen Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Jeder seriöse Arbeitgeber wird die Möglichkeit einer Überlegungszeit einräumen, wenn er nicht das Ziel hat, den Arbeitnehmer zu überrumpeln.

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