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Montag, 25.12.2023 - 11.38 Uhr Zurück zur Übersicht

Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr zulässig?

Bei vielen Unternehmen müssen zum Ende des Jahres Projekte fertig werden. Insbesondere Steuerberater oder Anwalts­kanzleien haben Fristen zu beachten, die oft zum Ende des Jahres enden. Es kann sich daher schnell viel Arbeit aufhäufen. Ist der Arbeitgeber daher berechtigt, eine Urlaubs­sperre zwischen Weihnachten und Neujahr zu verhängen?
Für die Verhängung einer Urlaubs­sperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundes­urlaubs­gesetzes sind die Urlaubs­wünsche eines Arbeit­nehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betrieb­liche Belange entgegen­stehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss.
Allein ein zeitlicher oder personeller Engpass genügt nicht, um den Urlaubs­wunsch eines Arbeit­nehmers abzulehnen. Vielmehr muss der Engpass auf unvorhergesehenen Umständen beruhen, um eine Urlaubs­sperre zu recht­fertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammen­spiels von krankheits- und urlaubs­bedingten Ausfällen ein Personal­engpass entstehen würde. Darüber hinaus kann in besonders verkaufs­starken Zeiten im Einzel­handel oder in Zeiten besonders starker Inanspruch­nahme im Gesundheits­wesen zum Beispiel bei einer Grippe­epidemie eine Urlaubs­sperre verhängt werden.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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