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Montag, 08.04.2024 - 10.50 Uhr Zurück zur Übersicht

Darf Arbeitgeber bei schlechter Lage das Gehalt kürzen?

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Ohne Zustimmung des Arbeit­nehmers kann der Arbeitgeber das Gehalt nicht kürzen. Es besteht aber die Möglichkeit einer Änderungs­kündigung, wodurch einem Arbeit­nehmer gekündigt und zugleich angeboten wird, nach Ablauf der Kündigungs­frist einen neuen Arbeits­vertrag mit geringerem Gehalt abzuschließen.
Das Bundes­arbeits­gericht (BAG) hat für eine Änderungs­kündigung enge Voraus­setzungen aufgestellt, um einen Missbrauch zu verhindern. Dem Unternehmen müssen demnach bei Aufrechter­haltung der bisherigen Personal­kosten­struktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste drohen, die zu Entl­assungen, einer Betriebs­schließung oder einer Insolvenz führen können. Damit recht­fertigt eine finanzielle Schieflage allein keine Lohn­kürzung. Das BAG fordert für den Regelfall einen umfassenden Sanierungs­plan, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungs­kündigung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber müsse die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personal­kosten, die Auswirkung der erstrebten Kosten­senkungen für den Betrieb und für die Arbeit­nehmer darstellen und darlegen, warum andere Maßnahme nicht in Betracht kommen. Der Ausspruch einer Änderungs­kündigung muss sich somit als letztes Mittel darstellen. Der Ergreifung von milderen Mitteln zur Sanierung des Unternehmens ist daher Vorrang einzuräumen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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