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Freitag, 24.10.2008 - 11.27 Uhr Zurück zur Übersicht

Änderungskündigung eines Hausmeisters

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell entschieden, dass eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will.

Der Kläger war als Hausmeister in einem Gemeindehaus beschäftigt und war nach dem geltenden Tarifvertrag ordentlich unkündbar. Da das Gemeindehaus geschlossen wurde, bot man dem Kläger die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche unter der Bedingung an, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt mit dem gleichzeitigen Angebot, dieses als Küster und Hausmeister der Kirche fortzusetzen, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an.

Der vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobenen Klage hat das Bundesarbeitsgericht - wie schon die Vorinstanzen - stattgegeben. Die Änderungskündigung ist unwirksam, weil das Änderungsangebot der Gemeinde sich nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt hat. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Kläger hatte die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlangt ebenfalls nicht zwingend, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe der Kirche wohnt.

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