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Mittwoch, 09.03.2022 - 15.50 Uhr Zurück zur Übersicht

Irrtümer im Arbeitsrecht - Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. In der Regel ist dies gerade nicht der Fall. Ausnahme: Wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die geltende Kündigungsfrist verkürzt wurde (§ 158 SGB III). Beispiel: Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des aktuellen Monats geeinigt, obwohl die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate, sofern der Arbeitnehmer eine Abfindung bekommen hat.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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