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Dienstag, 08.02.2022 - 16.19 Uhr Zurück zur Übersicht

irrtümer im Arbeitsrecht - Abfindungsanspruch bei Kündigung?

Es besteht entgegen einer landläufigen Auffassung keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Das gilt auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung, ein Anspruch auf eine Abfindung kann dann höchstens aus einem Sozialplan, Tarifvertrag oder aus einer individualvertraglichen Vereinbarung ergeben.

Kommt es aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Kündigungsschutzprozess und wird zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen, wird üblicherweise eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Voraussetzung ist aber, dass beide Parteien der Höhe der Abfindung zustimmen, möchte der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen, kann man ihn nicht dazu zwingen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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