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Mittwoch, 20.03.2013 - 11.12 Uhr Zurück zur Übersicht

Rechte von Minijobbern

Millionen von Minijobbern werden Rechte, die ihnen gesetzlich zustehen, vom Arbeitgeber nicht gewährt. So haben nach einer aktuellen Studie vier von zehn geringfügig Beschäftigten noch nie bezahlten Urlaub nehmen dürfen, obwohl ihnen dies nach dem Bundesurlaubsgesetz garantiert ist. 43 % der geringfügig Beschäftigten gaben an, keine Feiertagsentgelte zu erhalten, 39 % wurden im Krankheitsfall nicht weiter bezahlt. Gut 25 % wurde der Anspruch auf Bezahlung im Mutterschutz vorenthalten, ein ebenfalls schwerwiegender Gesetzesverstoß, zumal sechs von zehn Minijobbern Frauen sind.

Dies ist Anlass dafür, die Rechte der Minijobber nochmals im einzelnen darzustellen:

Arbeitsvertrag: Auch Minijobber können einen Vertrag verlangen, zumindest einen Nachweis über ihr Arbeitsverhältnis.

Elternzeit: Den geringfügig Beschäftigten stehen bis zu drei Jahre zu, wobei der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Elterngeld gibt es maximal in Höhe von 300 € monatlich bis zu zwei Jahre oder 450 € monatlich für ein Jahr.

Feiertage: Fällt Arbeit wegen eines Feiertags aus, so ist der Lohn weiterzuzahlen. Nacharbeit ist nicht nötig, aber (natürlich gesondert bezahlt) möglich.

Kündigung: Auch bei der Kündigung von Minijobbern müssen die Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nach längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen auf einen Monat (nach zwei Jahren Arbeitsverhältnis), auf zwei Monate (nach fünf Jahren), auf drei Monate (nach acht Jahren) bis auf sieben Monate (nach 20 Jahren).

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Arbeitsunfähigkeit besteht wie in jedem “normalen“ Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit.

Mutterschaftsgeld: Dies bekommen junge Mütter, die bis zu 450 € verdienen, vom Bundesversicherungsamt. Die Höhe beträgt einmalig 210 €.

Rentner: Auch Rentner können auf 450-Euro-Basis arbeiten. Dies gilt auch für Bezieher einer Erwerbsminderung- oder vorzeitigen Altersrente. Höherer Verdienst kürzt die Rente. Ab 65 ist dann aber jeder Verdienst rentenunschädlich.

Sozialversicherung/Steuern: Ein einziger 450-Euro-Job ist für die Beschäftigten abgabenfrei, Verdienste mehrerer Arbeitsverhältnisse werden zusammengezählt. Steuern und Sozialversicherung zahlt pauschal der Arbeitgeber.

Unfallversicherung: Auch die 450-Euro-Kräfte sind gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber.

Urlaub: Bezahlter Erholungsurlaub steht Minijobbern nach dem Bundesurlaubsgesetz für vier Wochen pro Jahr zu. Wer zwei Tage pro Woche arbeitet, bekommt acht Tage frei, bei einer 3-Tage-Woche sind es zwölf Tage und bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage. Es ist natürlich möglich, in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch zu vereinbaren.

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