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Mittwoch, 28.11.2012 - 09.24 Uhr Zurück zur Übersicht

Neues von der GWE Gewerbeauskunfts-Zentrale

Und wieder einmal gibt es Neuigkeiten in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale / GWE Wirtschaftsinformations GmbH.
Vielen Gewerbetreibenden ist in den vergangenen Monaten ein amtlich wirkendes Formular dieser Firma zugegangen, mit dem man gebeten wird, die Firmendaten zu prüfen und ggf. zu korrigieren oder zu ergänzen. Schickt man dann das Formular unterschrieben zurück, hat man gemäß dem Kleingedruckten eine 2-Jahres-Vertrag mit brutto 1.138,16 € abgeschlossen.

In der Vergangenheit wurde bereits über die rechtlich mehr als fragwürdigen Vorgehensweisen der GWE GmbH berichtet. Ungeachtet eines Urteils des OLG Düsseldorf, das bereits mit Urteil vom 14.02.2012 festgestellt hat, dass das Vorgehen wettbewerbswidrig ist, werden die angeblichen Forderungen weiterhin von der Deutsche Direkt Inkasso GmbH eingefordert, obwohl der Bundesgerichtshof am 26.07.2012 in einem vergleichbaren Fall die Unwirksamkeit dieser Verträge festgestellt hat.
Da die Einnahmen offenbar stagnierten, wurde nunmehr die Kanzlei für Wirtschaftsrecht der Rechtsanwältin Mölleken beauftragt. Dabei wird wiederum mit Klage gedroht, die Kosten von bis zu 2.000,00 € nach sich ziehen könne. Alternativ wäre man aber auch bereit, die Angelegenheit zu einem Betrag in Höhe von 450,00 € vergleichsweise abzuschließen.

Ich kann nur dringend empfehlen, sich hiervon nicht beeindrucken lassen. Auch soweit in dem Anschreiben auf Urteile Bezug genommen wird, die den Zahlungsanspruch der GWE GmbH begründen sollen, datieren diese alle vor der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2012.

Der BGH hat ausgeführt: Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Eine vertragliche Verpflichtung besteht demnach nicht, so dass eine Zahlung nicht erfolgen sollte.

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 Anwaltskanzlei Mähler
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