Statistik:
online 8
gesamt 278845
heute 462
gestern 309

Aktuell


Mittwoch, 27.04.2022 - 18.14 Uhr Zurück zur Übersicht

Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden und das Urteil des Arbeitsgerichts Köln damit bestätigt. Die revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion