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Freitag, 11.05.2007 - 20.19 Uhr Zurück zur Übersicht

Zuspätkommen als Kündigungsgrund?

Stört das wiederholte Zuspätkommen eines Arbeitnehmers den Betriebsablauf eines Unternehmens, kann ihm selbst dann gekündigt werden, wenn die einzelnen Verspätungen in der Vergangenheit eher gering waren. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden.
Einem Mitarbeiter einer Waschanlage war nach 2 1/2jähriger Betriebszugehörigkeit ordentlich gekündigt worden, nachdem dieser zuvor seinen Dienst insgesamt 15 Mal zu spät angetreten hatte und von seinem Chef bereits drei Mal abgemahnt worden war. Auch wenn die Verspätungen meistens nicht mehr als fünf Minuten betrugen, störten sie doch den reibungslosen Betriebsablauf der "Vorwasch-Stationen". So reinigten drei Mitarbeiter – zu denen auch der Entlassene gehörte – die in die Waschstraße einfahrenden Autos mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen vor.

Wenn ein Teamkollege sich verspätete, musste einer der beiden anderen dessen Station mit übernehmen und zwischen den Haltepunkten pendeln. Das verursachte Verzögerungen in der Abfertigung der Fahrzeuge und Ärger unter den Kollegen. Der entlassene Mitarbeiter behauptete, er sei immer pünktlich gewesen, habe nur jedes Mal vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller holen müssen, was zu den betreffenden Verspätungen geführt habe.

Das LAG Schleswig-Holstein hat die Kündigung bestätigt (Urt. v. 28.11.2006 – 5 Sa 271/06). Die verhaltensbedingte Kündigung sei sozial gerechtfertigt gewesen, da der Mitarbeiter durch seine wiederholte Unpünktlichkeit sowohl seine Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt als auch den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in der Waschanlage gestört habe. Und weil er Warnungen – in Form von einschlägigen Abmahnungen – schlichtweg ignoriert habe, seien auch nur geringfügige Verspätungen als Kündigungsgrund geeignet, so die Richter.

Der Arbeitnehmer könne sich außerdem nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller habe holen müssen. Schließlich gehöre das Umkleiden nicht zur geschuldeten Arbeitszeit, und er hätte bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein müssen. Letztlich sei Pünktlichkeit gerade im hier vorliegenden Betrieb, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie für den Betriebsfrieden innerhalb des Teams.

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