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Dienstag, 22.02.2022 - 15.00 Uhr Zurück zur Übersicht

Arbeitnehmer muss kein Telefonbuch abschreiben

"Wer Angst vor der Hölle hat, kennt das Büro nicht." Dieser spaßig gemeinte Titel eines Buches mit arbeitsrechtlichen Tipps hat tatsächlich ab und zu Bewandtnis in der Realität.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte insoweit einen kuriosen Fall aus dem Arbeitsrecht zu beurteilen.

Ein Arbeitnehmer hatte Lohnansprüche eingeklagt, der Arbeitgeber meinte, nicht zur Zahlung des Lohns verpflichtet zu sein, weil der Arbeitnehmer weder gearbeitet noch seine Arbeitskraft angeboten habe.

Der Mitarbeiter habe zwar das Büro aufgesucht, habe dann die Anweisung erhalten, aus dem Telefonbuch eine Vielzahl von Firmen herauszuschreiben, die als Kunden in Betracht kommen könnten. Andere Tätigkeiten habe man dem Mitarbeiter nicht mehr zugetraut. Der Mitarbeiter habe die ihm aufgetragenen Arbeiten verweigert und habe innerhalb der 1,5 Stunden, die er im Büro war, dreimal die Toilette aufgesucht. Sodann habe er eine Arbeitsanweisung erhalten, wonach er die Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters aufsuchen durfte. Am nächsten Tag habe er sich krankschreiben lassen und sei nicht mehr zur Arbeit erschienen.

Das LAG Köln hat den Arbeitgeber wie bereits das Arbeitsgericht Siegburg zur Zahlung des Lohnes verurteilt. Da der Kläger seinen Arbeitsplatz angetreten hat, sei es Sache des Arbeitgebers gewesen, ihm eine sinnvolle und seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Hier zu gehöre es nicht, stundenlang Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben.

Auch die Krankmeldung wurde durch das Gericht akzeptiert, da ihr eine ärztliche Bescheinigung zugrunde gelegen hat. Die Arbeitsunfähigkeit konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.


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