Statistik:
online 4
gesamt 281081
heute 398
gestern 191

Aktuell


Montag, 14.05.2007 - 13.06 Uhr Zurück zur Übersicht

Ausländischer Führerschein bei Entzug der Fahrerlaubnis

Wer sich in Deutschland nach einem Entzug der Fahrerlaubnis weigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), sog. Idiotentest, beizubringen, darf einen danach in Ungarn erworbenen Führerschein nicht benutzen.

Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit den Antrag eines Autofahrers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die strengeren deutschen Vorschriften dürften im „Führerscheintourismus“ nicht umgangen werden, indem nach wie vor bestehende Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informations-austausch ausgenutzt würden (Aktenzeichen: 5 L 496/07).

Dem Kläger war im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Alkoholeinfluss Auto fuhr. Kurz darauf erlangte er eine Fahrerlaubnis in Tschechien, deren Gebrauch im Inland ihm nach einer weiteren Fahrt unter Drogeneinfluss durch den Landkreis Birkenfeld im November 2005 untersagt wurde. Im August 2006 erwarb er eine Fahrerlaubnis in Ungarn. Diese sollte er wenige Monate später abgeben, weil er nach einem Verkehrsunfall unter anderem wegen Fahrerflucht zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und er sich weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Vor dem Verwaltungsgericht wollte er die Aussetzung der Vollziehung erreichen.

Die Richter wiesen den Antrag zurück. Aus der Weigerung des Antragstellers, ein Gutachten vorzulegen, könne auf seine fehlende Fahreigung geschlossen werden, urteilte das Gericht. Der Führerschein sei in Ungarn in missbräuchlicher Weise erworben worden. Der Antragsteller habe den Führerschein nur deshalb dort erworben, weil er die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland angesichts seiner Drogen-problematik und der Aberkennung der tschechischen Berechtigung als aussichtslos erachtet habe, hieß es.

Es handelt sich zwar nur um ein Eilverfahren und nicht das Klageverfahren in der Hauptsache, dennoch kann dieser Entscheidung schon eine Einschätzung der Rechtslage entnommen werden.

Autor:

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion