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Donnerstag, 13.01.2011 - 19.37 Uhr Zurück zur Übersicht

Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt. In der Zeit von März bis einschließlich Dezember 2008 war der Mitarbeiter erkrankt. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Der Arbeitgeber überließ ihm erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Mitarbeiter verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Mitarbeiters war vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

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