Statistik:
online 7
gesamt 281766
heute 82
gestern 576

Aktuell


Mittwoch, 08.07.2009 - 16.42 Uhr Zurück zur Übersicht

Kein Gehalt trotz Krankschreibung bei Arbeitsunwilligkeit

Einen interessanten und in der Praxis sicher nicht selten vorkommenden Fall hat kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Der Kläger war seit April 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Am 18.09.2007 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht. Nach der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Kläger ab dem 18.09.2007 die Absicht gehabt habe, keinerlei Arbeitsleistung mehr für die Beklagte zu erbringen. Der Kläger hat erst am Montag nach dem 18.09.2007 die Krankmeldung überreicht. Die Beklagte hat den Kläger zum Bleiben überreden wollen, dieser hat jedoch beharrlich nein gesagt. Über die Krankheit ist in diesem Gespräch nicht gesprochen worden.

Wie bereits das Arbeitsgericht war das LAG der Ansicht, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche für September 2007 - anteilig - und Oktober 2007 zustehen.

Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen; denn der Arbeitnehmer soll den Entgeltanspruch nicht wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlieren. Dieser Anspruch setzt mithin voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte.
Insoweit hat das LAG eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers als Ursache angesehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lässt. Ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung.

Autor:

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion