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Dienstag, 23.06.2009 - 16.50 Uhr Zurück zur Übersicht

Hamburger Sparkasse wegen Lehmann-Pleite verurteilt!

Die Hamburger Sparkasse (Haspa) nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom heutigen Tage einem Anleger seine Investition von 10.000 Euro in wertlose Zertifikate der US-Pleitebank Lehman ersetzen. Die Haspa kündigte Berufung an.

Das Urteil könnte Signalwirkung für viele andere betroffene Anleger sein. Sollten Sie auch von einer möglichen Falschberatung wegen wertloser Lehman-Zertifikate oder anderer wertloser Papiere betroffen sein, zögern Sie nicht, rechtliche Hilfe einzuholen, was oft schon wegen möglicher Verjährung der Ansprüche kurzfristig erforderlich ist.

Rechtsanwalt Mähler steht für eine juristische Beratung zur Verfügung.

Das Urteil des Hamburger Landgerichts macht Tausenden Anlegern Hoffnung auf Erstattung ihrer Verluste. Danach muss die Haspa einem Anleger seine Investition von 10.000 Euro in wertlose Lehman-Zertifikate ersetzen. Die Bank habe den Kläger nicht über die fehlende Einlagensicherung und die Höhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Interesse beim Verkauf des Zertifikats aufgeklärt, erklärte das Gericht. Die Haspa kündigte Berufung beim Oberlandesgericht an.

Nach der Pleite von Lehman Brothers im September 2008 hatten bundesweit geschätzte 40.000 Anleger Geld verloren. Viele fühlen sich von ihren Banken über die Risiken der Papiere schlecht beraten. Die Haspa hatte bereits freiwillig 9,5 Millionen Euro an 1.000 Käufer der wertlosen Lehman-Zertifikate gezahlt. Insgesamt hatten 3.700 Kunden Papiere im Wert von 54 Millionen Euro über die Haspa erworben.

Der Anleger im jetzt entschiedenen Fall hatte im Dezember 2006 für gut 10.000 Euro Lehman-Zertifikate gekauft. Er klagte nach der Pleite der US-Bank, weil er sich falsch beraten fühlte. Die Haspa betonte, das Urteil sei nur eine Einzelfallentscheidung.

Dem Urteil zufolge hätte die Haspa den Anleger informieren müssen, dass die Anlage nicht vom deutschen Einlagesicherungsfonds geschützt ist. Außerdem hätte die Haspa klarmachen müssen, dass sie selbst ein Gewinninteresse am Verkauf der Zertifikate hatte. Nach Ansicht des Landgerichtes darf „dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden“.

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