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Freitag, 17.04.2009 - 17.55 Uhr Zurück zur Übersicht

AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel

In vielen Arbeitsverträgen finden sich sog. doppelte Schriftformklauseln, die der Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung vorbeugen sollen.

Eine aktuelle Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) macht jedoch eine Anpassung auch dieser vertraglichen Regelungen erforderlich.

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger von 2002 bis 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Das BAG hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Die bisherigen Klauseln sind also nach Ansicht des BAG zu weit gefasst und bedürfen daher der Anpassung an die derzeitige Rechtslage.

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