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Dienstag, 08.02.2022 - 16.30 Uhr Zurück zur Übersicht

Irrtümer im Arbeitsrecht - Kündigung erst nach 3 Abmahnungen?

Dies ist so nicht richtig, der Arbeitgeber muss nicht bei jedem Verstoß erst drei Abmahnungen aussprechen, bevor er eine Kündigung ausspricht.

Bei schweren Arbeitspflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z.B. Straftaten) ist eine Abmahnung entbehrlich, bei leichten Verstößen oder einer länger zurückliegenden Abmahnung ist ein mehrfaches Abmahnen erforderlich, womit der Arbeitnehmer angehalten werden soll, sich in Zukunft vertragsgerecht zu verhalten.

Anders herum ist der Arbeitgeber nach 3 Abmahnungen nicht immer berechtigt, zu kündigen, da Abmahnungen auch unwirksam sein können und darauf dann keine Kündigung gestützt werden kann.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Nicht immer ist es sinnvoll, gegen eine Kündigung zu klagen. Wie man sich im Einzelfall am besten verhält, sollte stets mit einem Anwalt besprochen werden.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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