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Mittwoch, 19.01.2022 - 10.31 Uhr Zurück zur Übersicht

Kündigung unterschrieben, Kündigungsschutzklage aussichtslos?

Arbeitnehmer stellen mir des Öfteren die Frage, ob sie noch gegen eine Kündigung vorgehen können, wenn Sie diese unterschrieben haben.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, welcher Zusatz die Unterschrift trägt. Oftmals bestätigt man mit der Unterschrift nur den Empfang der Kündigung, was ohne Auswirkungen auf eine mögliche Überprüfung durch das Arbeitsgericht ist. Es bleibt aber festzustellen, dass kein Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Erhalt einer Kündigung zu bestätigen. Für den Nachweis, dass eine Kündigung zugegangen ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich auf dem Kündigungsschreiben folgender formularmäßiger Zusatz befand:

Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.

Es stellt sich bereits die Frage, warum der dortige Arbeitnehmer diesen Zusatz durch seine Unterschrift bestätigt hat, möglicherweise wurde er unter Druck gesetzt.

Nach der Klage des betroffenen Arbeitnehmers kam das BAG zu dem Ergebnis, dass der in der Erklärung liegende Klageverzicht unwirksam war. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, der für diesen Verzicht keine Gegenleistung vom Arbeitgeber erhalten hatte. Die Klage war somit zulässig.

Es bleibt festzuhalten, dass man sicherheitshalber eine Kündigung als Arbeitnehmer nicht unterschreiben sollte.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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