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Mittwoch, 19.03.2014 - 15.45 Uhr Zurück zur Übersicht

Regeln für kranke Arbeitnehmer

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich – also so schnell wie möglich – über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, so ist spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Es kann jedoch vertraglich geregelt sein, dass eine solche Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit vorzulegen ist.

Auch während einer länger dauernden Krankheit muss der Arbeitgeber weiter regelmäßig informiert werden. Daher sind auch weitere Atteste des Arztes an die Firma weiterzuleiten, auch nach Ablauf der meist sechswöchigen Entgeltfortzahlung, wenn die Krankenkasse bereits mit der Krankengeldzahlung begonnen haben sollte.

Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, alles mögliche für seine baldige Gesundung zu tun. Arbeitet der Kranke beispielsweise bei einem anderen Arbeitgeber, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden mit der Folge, dass kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Darüber hinaus droht in diesem Fall die Kündigung des Hauptjobs, wobei sogar eine fristlose Kündigung zulässig sein dürfte.

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter sogar überprüfen lassen, wenn er der Meinung ist, dass eine Krankheit vorgetäuscht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf er sogar bei entsprechenden Verdachtsmomenten einen Detektiv einschalten. Dessen Kosten muss der Arbeitnehmer im Erfolgsfall dann auch tragen, wenn der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß nachweisen konnte.

Ein Arbeitgeber darf jedoch nicht vorschreiben, wo sich der Mitarbeiter während der Krankheit aufzuhalten hat. Dies hat ausschließlich der Arzt zu bestimmen. Wenn nicht ausdrücklich Bettruhe verordnet ist, hat niemand etwas gegen einen Spaziergang oder einen kurzen Einkauf einzuwenden.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will. Anders kann dies nur sein, wenn der Arztbesuch unaufschiebbar ist, zum Beispiel bei plötzlichen starken Zahnschmerzen. Zahlen muss der Arbeitgeber auch dann, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einem bestimmten Termin vorgibt und andere Termine nicht möglich sind. Der Arbeitgeber kann wegen des Rechts auf freie Arztwahl nicht verlangen, dass ein anderer Arzt mit günstigeren Öffnungszeiten besucht wird.

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