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Donnerstag, 14.11.2013 - 09.08 Uhr Zurück zur Übersicht

Bundesarbeitsgericht zum Weihnachtsgeld

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 13.11.2013 den Anspruch von Arbeitnehmern auf Weihnachtsgeld erheblich erweitert.

Eine solche Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

In dem zu entscheidenden Fall wurde über einen Anspruch auf eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010 gestritten. Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem es ua. hieß, die Zahlung erfolge „an Mitarbeiter, die sich am 31.12. des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage noch abgewiesen.

Das BAG hat den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Die Sonderzahlung sollte einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Kläger unangemessen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere - vom Kläger nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler

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